§ 57 a

· Zugmaschinen bis 50 km/h

· Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h

· Anhänger gebremst bis 3500 kg  höchstzulässiges Gesamtgewicht.

· Anhänger ungebremst bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht.

So erreichen Sie uns:

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Bei uns gibt´s Beguchtachtung laut  § 57 a für:

 

 

Landtechnik Kammerhuber

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